Montag, 3. September 2007

Keyword Advertising: American Blinds gibt in Rechtsstreit gegen Google über AdWords auf


Neues im Dauerstreit um die Google AdWords:


In dem Rechtsstreit des Tapetenherstellers AMERICAN BLIND & WALLPAPER FACTORY, INC., gegen den Suchmaschinenbetreiber GOOGLE Inc. vor dem Bezirksgericht von San Jose/Kalifornien hat die Klägerin nach mehr als vier Jahren das Handtuch geworfen. Der Vergleich, der am Freitag, den 31.08.2007 geschlossen wurde, und nach dem Google keinerlei Entschädigung an American Blinds zahlt, bedeutet im Ergebnis eine Niederlage für American Blinds und einen Sieg für Google. So sieht es auch die Mehrzahl der Kommentatoren, etwa hier und hier. Google sieht seine Trademark Policy in Bezug auf die AdWords bestätigt sieht. Danach darf Google auch Werbefläche im Zusammenhang mit Suchwörtern verkaufen, die markenrechtlich geschützt sind, und zwar auch an Wettbewerber des jeweiligen Markeninhabers.

Zum Hintergrund: Google schaltet bei der Suche nach bestimmten Begriffen kontextsensitive Anzeigen. Wer beispielsweise nach "Toaster" sucht, findet oberhalb der Suchergebnisse sowie in einer separaten Spalte rechts daneben Anzeigen, die die Werbenden zum Stichwort "Toaster" schalten möchten, mit denen sie also die potentiellen Kunden von Toastern erreichen möchten. Das erlaubt eine zielgruppenspezifische Ansprache. Der Werbeplatz neben den entsprechenden Suchergebnissen wird dabei im Wege einer Versteigerung vergeben. Das jeweils höchste Gebot erhält den Platz. Das Verfahren ist automatisiert; die Anzeigen werden automatisch geschaltet, ohne dass ein Mitarbeiter von Google sie händisch platzieren muss. Angesichts der Menge an beworbenen Suchwörtern würde dies einen immensen Personalaufwand erfordern.

Markeninhaber haben sich in der Vergangenheit wiederholt darüber beschwert, dass Wettbewerber ihre Marken für kontextsensitive Anzeigen benutzten. Das liegt teils daran, dass die Werbenden direkt auf die Marken ihrer Wettbewerber als AdWords bieten. Zum Teil ist es aber auch so, dass Google aus dem Themenumfeld, in dem dem Werbende seine Produkte anbieten möchte, weitere Schlagwörter vorschlägt, die viel nachgefragt werden. Und dabei handelt es sich eben teils um die Marken und sonstigen Kennzeichen von Wettbewerbern.

In Deutschland ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Ein Urteil des BGH zur Frage steht aus. Es existieren allerdings zahlreiche instanzgerichtliche Urteile, die unterschiedlich ausfallen. Eine Tendenz ist schwer auszumachen, aber es scheint so, als bekäme Google in letzter Zeit leichten Rückenwind.

Verfahren gegen Google:

Die meisten Verfahren zur Frage richteten sich nicht gegen Google selbst. Schon im Jahr 2003 entschied das LG München, dass in der Verwendung fremder Marken als AdWords zwar eine Markenverletzung liegen könne, dass aber Google als Störerin lediglich ab Kenntnis von der Markenverletzung hafte.

Ein weiteres Verfahren gegen Google um die AdWords führte zu den Urteilen des LG Hamburg vom 21.09.2004 (MMR 2005, 631) und das Berufungsurteil des Hans. OLG Hamburg vom 04.05.2006, das die Entscheidung bestätigte, sich aber in der Sache nicht zur Zulässigkeit der AdWords äußert.


Verfahren gegen Dritte als Nutzer von AdWords:

Die Mehrzahl der Verfahren richtet sich gegen Wettbewerber, die das AdWords-Verfahren in vermeintlich markenverletzender oder wettbewerbswidriger Weise benutzten.

Das OLG Braunschweig entschied am 12 Juli 2007, dass in der Verwendung einer fremden Marke als AdWord zur Bewerbung eigener Produkte eine Markenverletzung liege. Wörtlich heißt es hierzu:

"Indem die Beklagte die Wortmarke „bananabay" (...) als Schlüsselwort/Keyword zum Aufruf ihrer Anzeige bei Google (...) benutzt, lockt sie Interessenten mittels einer am rechten Bildschirmrand neben der Trefferliste aufgeführten Anzeige zu ihrer Homepage und verwendet damit die Bezeichnung markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 1 MarkenG."

(Leitsätze hier)

Das Urteil krankt aber daran, dass es sich ohne weitere Differenzierung auf das Urteil des BGH zu Metatags stützt. Es setzt die Verwendung von Marken als Metatags (also auf der eigenen Website) und als Stichwortgeber bei Google AdWords (keine Verwendung der Marke auf der eigenen Seite oder im Zusammenhang mit eigenen Produkten) ohne weitere Diskussion gleich. Das OLG hat die Revision zugelassen, so dass wir wohl demnächst mit einer höchstrichterlichen Klärung rechnen dürfen.

Im Ergebnis ähnlich wie das OLG Braunschweig sieht es das OLG Köln. Es entschied am 08.06.2004, dass in der Verwendung einer Marke eines Wettbewerbers für Google AdWords eine unzulässige Anhängung an einen fremden Ruf und eine unzulässige Kundenumleitung (Verstoß gegen § 1 UWG a.F.) liegt.

Anders - und ganz im Einklang mit der oben erwähnten US-amerikanischen Entscheidung - sieht dies das OLG Düsseldorf in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.01.2007, in der ebenfalls die Revision ausdrücklich zugelassen wird. In dem Verfahren hatte die vermeintliche Verletzerin auf die Abmahnung hin negative Feststellungsklage erhoben. In der sorgfältigen Begründung heißt es wörtlich:
"Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 2 W 23/06 - ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §15 Abs. 2 MarkenG begründet wird. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame nternetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu „B. L.“ zeigt, dass unter der Überschrift „Anzeigen“ nicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den - bezahlten - Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. Daher wird kein Internetnutzer die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu „B. L.“ missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist, wird der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen."

Gut begründet - ich wage die Prognose, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird. Es bleibt spannend.

Ausland:

Nota bene: In Frankreich ist Google am 16.12.2004 aufgrund seiner AdWords-Praxis wegen Markenverletzung weitreichend verurteilt worden (Englische Übersetzung - auszugsweise - hier, auf Deutsch steht hier etwas zum Urteil).

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